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18 臺灣原住民族法學 第五期
族文化的自我認同是自由的。2.確保和發展索本族文化和索本族傳統。3.索本族人民及其組織,在公共
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生活中有維護和保存索本族語言之自由。4.聯邦與各邦之間的憲法權限分配保持不變 。」由於少數民
族在德國的具體保護措施是由各邦負責,因此目前德國薩克森邦與布蘭登堡邦針對索本族語言保護的規
範與措施,即深受此影響,以下分別介紹二邦之保護規範與措施。
(一)薩克森邦之語言保護措施
1. 薩克森邦憲法(Verfassung des Freistaates Sachsen)
薩克森邦憲法第 5 條 76 第 1 項:「薩克森自由邦人民包括德國、索本族和其他民族的公民。本邦承
認家園的權利。」、第 2 項:「本邦保障和保護德國國籍之少數民族身份的權利,並維護他們的語言,
宗教,文化和傳統。」及第 3 項:「國家尊重合法居住在德國的外國少數民族的利益。」,從邦憲法的
規範模式來看,「國籍」仍是德國對於少數民族的規範重心,對於具有德國籍的少數民族,邦憲法要求
邦要有積極的作為,而對於沒有德國籍的少數民族,僅消極的予以尊重,因此索本族在薩克森邦的權
利,仍需以國籍作為基礎。
在薩克森邦憲法第 6 條 77 第 1 項:「居住在本邦的索本族公民,與德國人民為平等的地位。本邦保
von seinem politischen Gewicht und seiner wirtschaftlichen Leistungskraft ebenso von seiner Bedeutung als
Kulturstaat ab. Vorrangiges Ziel der Auswärtigen Kulturpolitik ist der Kulturaustausch auf der Grundlage
partnerschaftlicher Zusammenarbeit.」。
75 Einigungsvertrag - Protokollnotiz zum Artikel 35:
「Die Bundesrepublik Deutschland und die Deutsche Demokratische Republik erklären im Zusammenhang
mit Artikel 35 des Vertrags:
1. Das Bekenntnis zum sorbischen Volkstum und zur sorbischen Kultur ist frei.
2. Die Bewahrung und Fortentwicklung der sorbischen Kultur und der sorbischen Traditionen werden gewährleistet.
3. Angehörige des sorbischen Volkes und ihre Organisationen haben die Freiheit zur Pflege und zur
Bewahrung der sorbischen Sprache im öffentlichen Leben.
4. Die grundgesetzliche Zuständigkeitsverteilung zwischen Bund und Ländern bleibt unberührt.」。
76 VERFASSUNG DES FREISTAATES SACHSEN Artikel 5:
「(1) Dem Volk des Freistaates Sachsen gehören Bürger deutscher, sorbischer und anderer Volkszugehörigkeit
an. Das Land erkennt das Recht auf die Heimat an.
(2) Das Land gewährleistet und schützt das Recht nationaler und ethnischer Minderheiten deutscher Sta-
atsangehörigkeit auf Bewahrung ihrer Identität sowie auf Pflege ihrer Sprache, Religion, Kultur und Überlieferung.
(3) Das Land achtet die Interessen ausländischer Minderheiten, deren Angehörige sich rechtmäßig im Land
aufhalten.」。
77 VERFASSUNG DES FREISTAATES SACHSEN Artikel 6:
「(1) Die im Land lebenden Bürger sorbischer Volkszugehörigkeit sind gleichberechtigter Teil des Staatsvolkes.
Das Land gewährleistet und schützt das Recht auf Bewahrung ihrer Identität sowie auf Pflege und Entwicklung
ihrer angestammten Sprache, Kultur und Überlieferung, insbesondere durch Schulen, vorschulische und
kulturelle Einrichtungen.
(2) In der Landes- und Kommunalplanung sind die Lebensbedürfnisse des sorbischen Volkes zu berücksichtigen.
Der deutsch-sorbische Charakter des Siedlungsgebietes der sorbischen Volksgruppe ist zu erhalten.
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