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            3 條接續規定了定居地的相關內容,第 3 條第 2 項的附件當中明確列舉了定居地的範圍,進而在第 3 項
            規定:「關於索本族身分上的保障與支持,在基於地區性的措施方面,其適用的地理範圍可透過索本族

            的定居地來確定。在某些情況下,國家科學和藝術部應地方政府的請求,在聽取各個地方政府、依據第
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            5條的索本族代議團體及依據第6條的索本族事務的委員會之意見後,可以例外准予以地區為標準 。」
            明確定居地作為索本族權利保護之條件,如同前面所提到的,雖然定居地有跨境的問題,但是因為定居
            地是作為索本族身分認定之重要依據,因此在規範上仍以定居地劃定權利範圍。

                 在組織層面,第 6 條第 1 項:「每一屆薩克森邦議會透過多數決選舉出索本族事務委員會。這個委
            員會由五個成員組成。索本族的協會與團體,以及根據第 3 條索本族定居點的地區,對於這個選舉有權
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            提名 。」即設計了「索本族事務委員會」的組織,該委員會之成員的提名,是由索本族自己的協會,
            像是最大也是最悠久的Domowina。而該委員會的職權與性質,則規定在同條第 2 項及第 3 項:「(2)在
            影響索本族人民權利的問題上,薩克森邦議會和政府必須聽取索本族事務委員會的意見。(3)索本族事務

            委員會的委員行使職務是義務性質的。職務上的費用是向國家科學與藝術部領取。」且在第 7 條明定邦
            政府就索本族事務之執行情況,每個會期至少要向議會報告 1 次,因此在組織層面,給予索本族的協會
            對於邦的施政有很大的影響空間。
                 關於語言之保護,在第 8 條:「母語的使用是索本族身分的重要特徵。薩克森邦承認索本族語,尤

            其是上索本族語,做為國家的精神與文化資產的表現。母語的使用是自由的。他們在公共生活中的口語
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            及寫作,其應用和鼓勵是被保護和促進的 。」明文將語言的使用列為索本族身分之特徵,並在第 9 條

               angestammten Heimat und ihrer Identität. Der Freistaat Sachsen, die Landkreise, Gemeindeverbände und
               Gemeinden im sorbischen Siedlungsgebiet gewährleisten und fördern Bedingungen, die es den Bürgern
               sorbischer Volkszugehörigkeit ermöglichen, ihre Sprache und Traditionen sowie ihr kulturelles Erbe als
               wesentliche Bestandteile ihrer Identität zu bewahren und weiterzuentwickeln.」。
            80  Sächsisches Sorbengesetz §3 (Sorbisches Siedlungsgebiet):
               「(3) Durch das sorbische Siedlungsgebiet wird der geographische Anwendungsbereich für gebietsbezogene
               Maßnahmen zum Schutz und zur Förderung der sorbischen Identität bestimmt. Im Einzelfall kann das Sta-
               atsministerium für Wissenschaft und Kunst auf Antrag einer Gemeinde, nach Anhörung des jeweiligen
               Landkreises, der Interessenvertretung der Sorben gemäß § 5 und des Rates für sorbische Angelegenheiten
               gemäß § 6, Ausnahmen von gebietsbezogenen Maßnahmen gewähren.」。
            81  Sächsisches Sorbengesetz §6(Rat für sorbische Angelegenheiten):
               「(1) Der Sächsische Landtag wählt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen jeweils für die Dauer
               einer Wahlperiode einen Rat für sorbische Angelegenheiten. Dieser besteht aus fünf Mitgliedern. Den
               sorbischen Verbänden und Vereinen sowie den Gemeinden des sorbischen Siedlungsgebietes gemäß § 3 steht
               für die Wahl ein Vorschlagsrecht zu.
               (2) In Angelegenheiten, die die Rechte der sorbischen Bevölkerung berühren, haben der Sächsische Landtag
               und die Staatsregierung den Rat für sorbische Angelegenheiten zu hören.
               (3) Die Mitglieder des Rates für sorbische Angelegenheiten üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Für ihre
               Tätigkeit erhalten sie vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst eine Abfindung.」。
            82  Sächsisches Sorbengesetz §8(Sorbische Sprache):
               「Der Gebrauch der eigenen Sprache ist ein wesentliches Merkmal sorbischer Identität. Der Freistaat
               Sachsen erkennt die sorbischen Sprachen, insbesondere das Obersorbische, als Ausdruck des geistigen und



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